Steuerbetrug:

Steuerbetrug: Kann das Finanzamt Steuerbetrug nicht darlegen, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nicht in Betracht. Dies entschied der BFH in einem aktuellen Urteil (Az. XI R 38/18 usti 172008). Im Urteilsfall ist ein Unternehmer in ein Umsatzsteuer-Karussell-Geschäft geraten. Die Feststellungslast, der Unternehmer habe von dem Betrug wissen müssen, liege beim Finanzamt. Die Richter bestätigen hiermit die bisherige Rechtsprechung (vgl. 'usti' 14/20). Dies bedingt jedoch eine Abfrage der USt-Id-Nr.