Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts Eine juristische Person des öffentlichen Rechts übt ihre Tätigkeiten nur insoweit nicht als Unternehmer aus, als diese der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienen und nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (§ 2b UStG, vgl. 'usti' 06/20). In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7107/19/10005 :014 usti 152003) befasst sich das Bundesfinanzministerium mit Anwendungsfragen des § 2b UStG.