Anerkennung von BFH-Urteilen

Anerkennung von BFH-Urteilen Urteilt der BFH in umsatzsteuerlichen Fragen zugunsten eines Unternehmers, können Sie sich in einem vergleichbaren Fall stets auf diese Rechtsprechung berufen – egal, ob die Finanzverwaltung diese Urteile anerkennt oder nicht. Sie kommen also zu Ihrem Recht. Das Problem: Sie müssen es sich im Zweifel vor Gericht selbst erkämpfen. Daher ist es von Vorteil, sofern das Bundesfinanzministerium (BMF) BFH-Urteile offiziell im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das erspart Ihnen den Streit mit dem Finanzamt. Beachten Sie: Aktuell (Schreiben vom 14.7.2020) hat das BMF beschlossen, folgende BFH-Urteile mit umsatzsteuerlichem Bezug anzuerkennen: V R 47/16 (zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer, vgl. 'usti' 11/19; hierzu mehr in der kommenden 'usti'-Ausgabe) XI R 22/14 (zum Rechnungsmerkmal 'vollständige Anschrift' beim Vorsteuerabzug; vgl. 'usti' 04/19; hierzu mehr in der kommenden 'usti'-Ausgabe) V R 42/17 (Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktesystem, vgl. 'usti' 08/20) V R 57/17 (Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt, vgl. 'usti' 25/19) V R 18/18 (Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber, vgl. 'usti' 22/19) XI R 13/18 (Betreiben von Geldspielautomaten, vgl. 'usti' 09/20).