Umzugskosten

Umzugskosten Sofern ein Arbeitgeber ein überwiegendes betriebliches Interesse geltend macht, kann er aus ihm in Rechnung gestellten Umzugshilfen (z. B. durch einen Immobilienmakler, eine Spedition), die den eigenen Mitarbeitern zugute kommen, den Vorsteuerabzug geltend machen (vgl. 'usti' 22/19). Eine Umsatzbesteuerung dieser 'Leistung' an den Arbeitnehmer entfällt. Mit einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7100/19/10001 :005 usti 132005) ändert das BMF Abschnitt 1.8 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entsprechend. Demzufolge liegen nicht steuerbare Leistungen nunmehr auch in folgendem Fall vor: „Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.“