Corona-Soforthilfen

Corona-Soforthilfen In einer aktuellen Information stellt das Bayerische Landesamt für Steuern ( usti 122006) in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von nicht rückzuzahlenden Zuschüssen Folgendes klar: „Diese vorgenannten Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer, aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie hingegen nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den USt-Voranmeldungen noch in den USt-Jahreserklärungen anzugeben.“ Insbesondere seien die Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug) und 45 (übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Diese Kennzahlen seien nicht für echte Zuschüsse vorgesehen. Das ist gut zu wissen!