Haushaltshilfeleistungen

Haushaltshilfeleistungen Nach § 4 Nr. 16g UStG sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur sogenannten niederschwelligen Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen (Angebote zur Unterstützung im Alltag) grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Darunter zählen Haushaltshilfeleistungen an hilfsbedürftige Personen. Einem aktuellen Urteil (Az. 15 K 2427/17 usti 092006) des Finanzgerichts Münster zufolge ist die Steuerbefreiung nur für Leistungen an tatsächlich nachgewiesen hilfsbedürftige Personen möglich. Allein aus dem Alter der betreuten Person (z. B. ab Vollendung des 75. Lebensjahres) lässt sich für die Umsatzsteuerfreiheit nicht auf die Hilfsbedürftigkeit schließen.