Personen des öffentlichen Rechts

Personen des öffentlichen Rechts Seit dem 1.1.2016 wird die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, Rundfunkanstalten) durch § 2b UStG EU-konform neu geregelt (vgl. 'usti' 09/16). Danach sind solche Körperschaften im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zwar weiter grds. als Nichtunternehmer einzustufen. Dies gilt aber nicht mehr bei größeren Wettbewerbsverzerrungen. Eine großzügige Übergangsregel sorgt jedoch dafür, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Wunsch die alte Regelung bis Ende 2020 weiter anwenden dürfen. Laut einer aktuellen Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion wird diese Übergangsregelung bis Ende 2022 verlängert. Dies habe das Bundesfinanzministerium angekündigt.