Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer
Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer Die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) gilt auch für Unternehmer, die als Wiederverkäufer (Gebrauchtwarenhändler) Lieferungen im Sinne von § 25a UStG (Differenzbesteuerung) ausführen. Die Frage war lange, ob bei der Gesamtumsatz-Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung die Handelsspanne oder das vereinnahmte bzw. vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen ist. Das Ergebnis (vgl. 'usti' 17/19): Unternehmer, die nach § 25a UStG differenzbesteuern, können nur Kleinunternehmer sein, soweit sie mit ihren Verkaufserlösen unter den maßgeblichen Grenzen bleiben. In einem aktuellen Urteil (Az. XI R 7/16 usti 052005) bestätigt der BFH nun diese Rechtsprechung. Es sei stets auf die Gesamteinnahmen abzustellen.
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