Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtsverletzungen Dem BFH zufolge ist die Abmahnung eine umsatzsteuerbare Leistung (vgl. 'usti' 10/19). Deshalb wendet sich der Kläger an das BVerfG. Die Beschwerde hat das Az. 1 BvR 1327/19. So wäre der BFH nach Art. 101 Satz 2 GG zur Anrufung des EuGH verpflichtet gewesen. Darüber hinaus bestehe kein Leistungsaustausch zwischen dem abmahnenden Unternehmer und dem abgemahnten Urheberrechtsverletzer.