Schadensersatz und Architektenhonorar

Schadensersatz und Architektenhonorar Ein Architekt und sein Auftraggeber vereinbarten für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Dienstleistungsvertrags durch den Auftraggeber, dass der Architekt dennoch die vereinbarte Vergütung erhält (unter Abzug der ersparten Aufwendungen). Das Niedersächsische Finanzgericht musste in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 214/18 usti 191905) entscheiden, ob dieses Ausfallhonorar, soweit es auf tatsächlich nicht erbrachte Leistungen entfällt, entweder nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz oder eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung für den Verzicht auf die Erfüllung des Architektenvertrags darstellt. Die Richter sprachen sich für die Umsatzsteuerpflicht aus. Der BFH muss nun in dem anhängigen Revisionsverfahren (Az. V R 13/19) entscheiden, ob die Richter damit richtig liegen.