Gemeinnütziger Verein

Gemeinnütziger Verein In einem aktuellen Urteil (Az. 15 K 1952/15 U usti 181905) befasst sich das FG Münster mit einem gemeinnützigen Verein, der sich satzungsgemäß der Jugendbildung und Jugenderziehung widmet. In diesem Rahmen betreibt der Verein eine Kfz-Werkstatt, die durch Reparaturleistungen gegenüber Dritten zusätzliche Einnahmen generiert. Dem FG zufolge tritt der Verein hierdurch unmittelbar mit gewerblichen Werkstätten in einen Wettbewerb. Eine Zuordnung der Werkstatt zum Zweckbetrieb sei deshalb nicht möglich. Die Einnahmen seien mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Dies dürfte sachgerecht sein.