Mini-One-Stop-Shop: Schwerwiegende Mängel

Seit dem 1.1.2015 liegt der Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen stets dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz hat (vgl. 'usti' 14/14). Während bei elektronischen Leistungen an andere Unternehmer in aller Regel…