Immobilienverwaltung

Immobilienverwaltung In einem aktuellen Urteil (Az. 3 K 1230/15 usti 161907) musste das FG München über eine Kapitalgesellschaft entscheiden, die Immobilien-Sondervermögen verwaltet. Eine solche Verwaltung von Sondervermögen ist nach § 4 Nr. 8h UStG umsatzsteuerfrei. Die Frage war, ob der Gesellschaft ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht aus Aufwendungen für Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Berichte Steuer- und Rechtsberatung ohne Bezug zu einzelnen Vermietungsobjekten Grundstücksbewertungen durch Sachverständige und die Prüfung der Jahresberichte durch den Abschlussprüfer. Die Richter meinen nein, da diese Kosten in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Verwaltung stünden. Einen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit sieht das Gericht nicht. Der Fall ist anhängig beim BFH unter dem Az. XI R 13/19.