Einlegesohlen

Einlegesohlen Die Lieferung von orthopädischen Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 52b dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Zu diesen orthopädischen Vorrichtungen gehören auch Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden. Dies gilt einem aktuellen BFH-Urteil (Az. VII R 1/18 usti 161908) zufolge auch dann, „wenn sie ihre Korrekturwirkung lediglich während des Tragens entfalten“. Eine dauerhafte Heilung des abgeplatteten oder sonst deformierten Fußes durch das Tragen solcher Einlagen sei für die Gewährung der Steuerermäßigung nicht erforderlich.