Private Arbeitsvermittler
Private Arbeitsvermittler Umsätze eines privaten Arbeitsvermittlers aus der Erbringung von Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende sind seit dem 1.1.2015 umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 15b UStG). Für Vermittlungsleistungen vor dem 1.1.2015 kann sich der Arbeitsvermittler für die Umsatzsteuerfreiheit auf das EU-Recht berufen ('usti' 20/16). Es wird nicht beanstandet, sofern er diese Umsätze steuerpflichtig behandelt. Die OFD Frankfurt weist in einem aktuellen Schreiben (Az. S 7171 A – 003 St 16 usti 151906) darauf hin, private Vermittler könnten sich die Umsatzsteuer für vor dem 31.12.2014 erbrachte Leistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Eine Änderung bestandskräftiger Bescheide sei jedoch „nur nach Maßgabe der § 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG möglich“. Das heißt, der Vermittler müsste ursprünglich eine formal gültige Rechnung zuzüglich Umsatzsteuer ausgestellt haben, die er nun berichtigen könnte.
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