Mildtätige Einrichtungen

Mildtätige Einrichtungen Die Leistungen der Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften unterliegen im Regelfall dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 UStG). Dabei darf der Zweckbetrieb jedoch nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmen ausgeführt werden. Für Inklusionsbetriebe sieht die Finanzverwaltung bestimmte Prüfkriterien vor, anhand derer ermittelt werden soll, ob ihre Einrichtungen in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen (Abschnitt 12.9 Abs. 13 UStAE). Dies ist unter anderem grundsätzlich der Fall, wenn die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt sind, sondern lediglich z. B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden. In einem aktuellen Schreiben (Az. III C 2 – S 7242-a/19/10001 :001 usti 131905) wird der Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Menschen auf psychisch Kranke ausgedehnt.