Vorsteuerabzug I

Vorsteuerabzug I Materiell entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des UStG ist die Eingangsleistung für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet wird und die Leistung durch einen anderen Unternehmer erbracht wird. Der Besitz einer korrekten Rechnung gehört nur für den BFH, nicht aber für den EuGH zu den materiellen Voraussetzungen (vgl. 'usti' 25/18). Während ein Vorsteuerabzug bei materiellen Fehlern immer scheitern muss, sind formelle Mängel grds. zu verzeihen. In einem aktuellen Beschluss (Az. V R 65/16 usti 051905) stellt der BFH klar, für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trage der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, die Darlegungslast.