Rechnungen
Rechnungen Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (vgl. 'usti' 02/19). Aber natürlich sollte diese postalische Anschrift vollständig und eindeutig sein. Das ist jedoch nicht immer ganz einfach, da sich Anschriften durchaus ändern können. Was ist also, falls der leistende Unternehmer zwischen Rechnungsausstellung und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs umziehen sollte? In solch einem Fall ist einem aktuellen BFH-Urteil (Az. XI R 22/14 usti 041906) zufolge „für die Prüfung des Rechnungsmerkmals 'vollständige Anschrift' der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich“. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft allerdings den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.
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