Amazon & Co.

Amazon & Co. Aufgrund einer Gesetzesänderung haften Betreiber elektronischer Marktplätze unter bestimmten Voraussetzungen für Umsatzsteuer, die auf der Plattform handelnde Unternehmer dem deutschen Fiskus schulden (vgl. 'usti' 01, 02/19). Obwohl die Haftung für die Umsatzsteuer von Drittstaatenunternehmen erst zum 1.3.2019 und für die von EU-Unternehmen erst zum 1.10.2019 greift, treffen die Plattformbetreiber laut Gesetz bereits seit dem 1.1.2019 bestimmte Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG). Dem BMF zufolge ist es nach einem aktuellen Schreiben (Az. III C 5 – S 7420/19/10002 :002 usti 031906) jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Plattformbetreiber die Aufzeichnungen erst zum 1.3. bzw. zum 1.10.2019 vornimmt. Das macht Sinn!