E-Fahrzeuge: Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Ertragsteuerlich können Unternehmer die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des Brutto-Listenpreises als zu versteuernde Einnahme ansetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Alternativ ist eine Berechnung des Vorteils anhand des Fahrtenbuchs möglich. Entsprechendes gilt ...
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