Vollverzinsung
Vollverzinsung Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 gilt in allen offenen Fällen aufgrund einer Gesetzesänderung für die Verzinsung von Steuerschulden rückwirkend ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat (bisher 0,5 % pro Monat). Da die Finanzverwaltung die erforderliche Neuberechnung der Zinsen jedoch technisch und organisatorisch noch nicht vornehmen kann, werden betroffene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt. Dies erläutert das BMF in einem aktuellen Schreiben (Az. IV A 3 – S 0338/19/10004 :007 st 300622). In den Steuerbescheiden wird ein entsprechender Erläuterungstext aufgenommen.
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