Arbeitsrecht
Arbeitsrecht Ein auf Minijob-Basis beschäftigter Rettungsassistent muss bei gleicher Tätigkeit wie seine in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigten Kollegen bezahlt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München einem Urteil mit dem Az. 10 Sa 582/21 ( st 250422). Die Tatsache, dass die hauptamtlich Beschäftigten in den Dienstplan eingeteilt werden und die nebenamtlich Beschäftigten mitteilen, welche angebotenen Dienste sie übernehmen bzw. wann sie Zeit haben, rechtfertige die unterschiedliche Bezahlung nicht.
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