Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Klagt ein Arbeitnehmer auf Vergütung geleisteter Überstunden, muss er nachweisen, er habe Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten. Zudem muss er darlegen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich bzw. konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese Anforderungen werden durch die auf EU-Recht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert. Dies entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil mit dem Az. 5 AZR 359/21.