Mindestlohngesetz

Mindestlohngesetz Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu dulden. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 18.8.2020 (Az. VII R 34/18). Zudem war der Gesetzgeber berechtigt, der Zollverwaltung die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG zu übertragen. Wichtig: Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die in Karlsruhe unter dem Az. 1 BvR 1693/21 anhängig ist.