Mietrecht
Mietrecht Sofern sich ein Vermieter bei einer Mieterhöhung (hier in Höhe von 15 %) sowohl auf die ortsübliche Vergleichsmiete als auch auf den 'qualifizierten Mietspiegel' stützt, muss er diesen Mietspiegel dem Erhöhungsschreiben nicht beifügen. Es genügt der Hinweis, der Mietspiegel könne bei ihm eingesehen werden. Kann der Mieter auf diesem Weg prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind, so reiche das aus. Auch die Tatsache, dass die Mietpreisspanne des Mietspiegels nicht dargestellt wird, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dies entschied der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. VIII ZR 167/20 st 511121).
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