Vollverzinsung

Vollverzinsung In zwei Beschlüssen vom 8.7.2021 (vgl. 'steuertip' 34/21) kam das BVerfG zu dem Ergebnis, die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 wurde aber die Anwendung des § 233a AO untersagt und der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen. Per Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 ( st 480621) weisen nun die obersten Finanzbehörden der Länder alle am 29.11.2021 anhängigen Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurück. Gegen diese Allgemeinverfügung kann nur vor dem Finanzgericht geklagt werden, ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.