Liebhaberei

Liebhaberei In unserer Ausgabe 'steuerberater intern' 23/21 haben wir ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vorgestellt, das sich mit der Frage befasst, wann und in welchem Verfahren beim Übergang zur Liebhaberei stille Reserven zu ermitteln sind. Diese werden bekanntlich nach § 180 Abs. 2 S. 3 AO festgestellt und erst bei Verkauf, Aufgabe des Betriebs oder Privatentnahme aufgedeckt. Nach Auffassung der Richter gilt dies selbst dann, wenn das Finanzamt zunächst von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen ist und die Verluste steuerlich berücksichtigt wurden. Die Feststellungsfrist beginnt dabei aber bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Übergang zur Liebhaberei angenommen wurde. Im Urteilsfall war somit Verjährung eingetreten. Zwischenzeitlich liegt uns das Urteil (Az. 3 K 223/19) vor und kann zusammen mit der 'steuerberater intern'-Ausgabe 23/21 abgerufen werden ( st 480521).