Festsetzungsverjährung: BFH stellt Grundlagen klar
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, sofern die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für Ertragsteuern im Regelfall vier Jahre (Ausnahme: Steuerhinterziehung).…
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