Kontrollmitteilungen

Kontrollmitteilungen Auf der Grundlage der Mitteilungsverordnung vom 7.9.1993 sind Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, der Finanzverwaltung bestimmte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen, ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehörden bedarf. Zur Anwendung dieser Verordnung hatte das BMF mit Datum vom 21.1.2021 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht (vgl. 'steuertip' 04/21). Ergänzt wurde dies durch ein Schreiben vom 29.9.2021 (Az. IV A 3 – S 0229/21/10001 :006 st 420821). Die Mitteilungspflicht betrifft nun auch Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung.