Gewerbesteuer
Gewerbesteuer Wie wir in 'steuertip' 39/21 erläuterten, sind dem ertragsteuerlichen Gewinn bestimmte Betriebsausgaben wieder hinzuzurechnen. Nach einem Urteil des BFH (Az. III R 35/15, vgl. 'steuertip' 36/18) müsse die unterschiedlich hohe Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen. Ferner sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, ein realitätsgerechtes Zinsniveau zugrunde zu legen. Beachten Sie: Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2150/18, vgl. 'steuertip' 05/19) hat das BVerfG mit Beschluss vom 5.9.2021 aber nicht zur Entscheidung angenommen.
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