Verpflegungspauschale

Verpflegungspauschale Bei einer auswärtigen Tätigkeit erkennt der Gesetzgeber zur Abgeltung beruflich veranlasster Mehraufwendungen für Verpflegung eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale als Werbungskosten an (§ 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG). Stellt ein Arbeitgeber bei dieser Gelegenheit unentgeltlich eine Mahlzeit, ist die Pauschale zu kürzen (vgl. 'steuertip' 33 und 34/21). Dies gilt einem aktuellen BFH-Urteil (Az. VI R 27/19 st 360321) zufolge gleichermaßen, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Zudem gilt eine Mahlzeit selbst dann als zur Verfügung gestellt, falls der Arbeitnehmer sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht einnimmt.