Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit Die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hatte der BFH mit Beschluss vom 10.12.2020 (Az. V R 14/20) im zweiten Rechtsgang als Folgeentscheidung zum sog. attac-Urteil vom 10.1.2019 (Az. V R 60/17) entschieden. Beachten Sie: Gegen diese Entscheidungen hat die unterlegene Organisation Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wird in Karlsruhe unter dem Az. 1 BvR 697/21 geführt.