Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen (dreidimensionale Veranschaulichung von Entwurfsplanungen) anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, sofern bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies hat das FG Köln in einem aktuell veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil (Az. 9 K 2291/17 st 330721) entschieden. In dem konkreten Fall boten Architekten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an.