Corona-Hilfen

Corona-Hilfen In der vergangenen Woche ('steuertip' 29/21) berichteten wir über eine Anweisung der Oberfinanzdirektion NRW, wonach für diese Leistungen die Tarifermäßigung gem. § 34 EStG (Fünftelregelung) nicht zur Anwendung kommt. Begründung: Entsprechende Geldzahlungen führen zu Betriebseinnahmen, die der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegen. Der Hinweis der Behörde auf die Körperschaftsteuer ist natürlich richtig, sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, aber etwas missverständlich. Zur Klarstellung daher der Hinweis von uns, dass die Tarifermäßigung außerhalb der Corona-Hilfen grundsätzlich nur von natürlichen Personen beansprucht werden kann.