Lohnsteuer

Lohnsteuer„Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner – wenn auch ständigen – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.“ Mit diesem Leitsatz bestätigte der BFH (Az. VI R 43/18 st 280621) die vorhergehende Entscheidung des FG Köln (vgl. 'steuertip' 49/18). Auch wenn es sich bei dem Kommandowagen um einen Pkw handelt, der für private sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, stelle dies lediglich eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende funktionale Verwendung und keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft dar.