Corona I

Corona I Die mit der Schweiz getroffene Konsultationsvereinbarung hinsichtlich der Anwendung des DBA bei der steuerlichen Behandlung von Löhnen und Unterstützungsmaßnahmen während der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist laut Schreiben des BMF vom 7.5.2021 (Az. IV B 2 – S 1301-CHE/07/10019-05 st 200521) bis zum 30.6.2021 verlängert worden. Zudem wurde die ursprüngliche Vereinbarung vom 11.6.2020 um eine Tz. 7 ergänzt. Danach gilt: Übt eine Arbeitskraft nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat aus, wird hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des DBA begründet.