Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer Zur Aufteilung des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter bei Feststellungen nach § 13b Abs. 10 ErbStG äußern sich die obersten Finanzbehörden der Länder in einem gleichlautenden Erlass (z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern, Az. S 3812b.1.1 – 33/11 St 34 st 180721). Beachten Sie: Der Erlass ist für alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
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