Verspätungszuschlag

Verspätungszuschlag Mit dem 'Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens' wurde § 152 AO grundlegend überarbeitet. Die Neufassung ist für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind. In einem Erlass vom 26.2.2020 hatte das Bayerische Landesamt für Steuern ausführlich zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen Stellung genommen. Mit Datum vom 24.3.2021 veröffentlichte die Behörde eine aktualisierte Fassung (Az. S 0323.1.1-2/10 St43 st 150621). Neu sind dort insbes. die Ausführungen zu den sog. 'Rentnerfällen'.