Kindergeld

Kindergeld Wie der BFH in einem soeben veröffentlichten Beschluss (Az. III R 59/19 st 140621) klarstellt, ist Einsichtsgesuchen in Kindergeldakten eher stattzugeben als im steuerlichen Verwaltungsverfahren. Begründung: In Kindergeldakten dürften sich seltener als in gewöhnlichen Steuerakten Kontrollmitteilungen oder Prüfhinweise sowie Daten von und Informationen über Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis geschützt werden. Beachten Sie: Einen Anspruch auf Akteneinsicht sieht die Abgabenordnung nicht vor. Allerdings haben Sie als Bürger Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Behörde, bei der die Interessen beider Seiten abzuwägen sind.