Corona
Corona Betriebe, die bis zum 30.6.2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Details regelt die 'Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung' ( st 140821). Die Erleichterungen waren zuvor nur für Betriebe vorgesehen, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt hatten. Weiterhin gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
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