Pflege-Pauschbeträge

Pflege-Pauschbeträge Auf wichtige Änderungen hatten wir Sie in unserer Beilage zu 'steuertip' 50/20 hingewiesen. Wichtig: Wurde bereits ein Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, arbeitet die Finanzverwaltung die verdoppelten Pauschbeträge schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. Sofern Betroffene erstmalig die Berücksichtigung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, müssen sie beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einreichen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag nicht gewährt werden konnte, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.