Kaufkraftzuschläge
Kaufkraftzuschläge Sofern Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden, entstehen ihnen dort oftmals höhere Lebenshaltungskosten als in Deutschland. Als Ausgleich hierfür kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag zahlen (§ 3 Nr. 64 EStG). Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Werte neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht (Stand: 1.1.2021) für alle Staaten finden Sie in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 – S 2341/20/10001 :004 st 020821).
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