Minijobs

Minijobs Die Anhebung des Mindeststundenlohns auf 9,50 € ab dem 1.1.2021 hat auch Auswirkung auf die max. mögliche Stundenzahl. Um die Grenze von 450 € nicht zu überschreiten, dürfen die Beschäftigten ab sofort höchstens 47,36 Stunden pro Monat arbeiten. Eine weitere Änderung betrifft die Insolvenzgeldumlage, die von 0,06 % auf 0,12 % angehoben worden ist (alle übrigen Abgaben sind unverändert geblieben). Wichtig: Die Hinzuverdienstregelungen für Arbeitnehmer, die neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld noch einen Minijob ausüben, sind bis zum 31.12. 2021 verlängert worden. Der Verdienst aus dem Minijob wird also weiterhin nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das gilt sowohl für einen während der Kurzarbeit aufgenommenen neuen Minijob als auch für eine Nebentätigkeit, die schon vorher ausgeübt wurde.