Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Vor Kurzem musste der BFH darüber entscheiden, in welche Steuerklasse (§ 15 ErbStG) der biologische, aber nicht rechtliche Vater und seine Tochter einzuordnen sind. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, Vater sei der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Az. II R 5/17, vgl. 'steuertip' 13/20). Die biologische Abstammung allein führe nicht zur rechtlichen Vaterschaft. Beachten Sie: Gegen dieses Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingereicht worden. Das Az. in Karlsruhe lautet 1 BvR 1880/20.