Auslandsgesellschaften

Auslandsgesellschaften Sofern sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft beteiligen, sind die Einkünfte nach § 180 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen. Einzelheiten hierzu, insbes. zur Mitteilungspflicht gem. § 138 Abs. 2 AO, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern in einer aktuell veröffentlichten Verfügung (Az. S 0361.2.1-3/22 St43 st 490620).