Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Der BFH hat in einem aktuellen Urteil (Az. II R 40/17 st 430820) entschieden, auch unbekannte Erben können zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Voraussetzung sei, dass ausreichend Zeit bestand, um die wahren Erben zu ermitteln (Faustregel: ein Jahr), diese aber nicht aufgefunden werden konnten. Im Urteilsfall gab ein Nachlasspfleger ca. 14 Monate nach dem Tod des Erblassers eine Erbschaftsteuererklärung ab. Das Finanzamt schätzte, 20 Personen hätten den Erblasser zu gleichen Teilen beerbt. Der Einspruch des Nachlasspflegers hatte keinen Erfolg. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH gaben dem Finanzamt Recht.