Kapitaleinkünfte
Kapitaleinkünfte Im Rahmen des vorhergehend erwähnten Gesetzes zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verschärfte der Gesetzgeber auch die Möglichkeiten zur Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen. So dürfen z. B. bereits ab dem 1.1.2020 Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Kapitalanlagen nur noch bis zu 10.000 € im selben Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG). Beachten Sie: Mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkungen bei der Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Ausfällen von Kapitalforderungen beschäftigen sich die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags in einem aktuell veröffentlichten Bericht (Az. WD 4 – 3000 -066/20 st 380320)
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