Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Über die Steuervorteile beim Verschenken bzw. Vererben eines sog Familienheims haben wir regelmäßig berichtet (vgl. z. B. Beilage zu 'steuertip' 46/18). Vereinfacht gesagt handelt es sich hierbei um eine Immobilie, die als hauptsächlicher Wohnort des Schenkers bzw. Erblassers anzusehen ist. Gehören dieser Person mehrere Häuser oder Wohnungen, ist die Bestimmung des Lebensmittelpunktes mitunter recht schwierig. Wie das Finanzgericht München in einem Gerichtsbescheid (Az. 4 K 3287/18 st 380420) klarstellte, ist eine Zweit- oder Ferienwohnung nicht begünstigt. Von der zugelassenen Revision hat der unterlegene Steuerzahler leider nicht Gebrauch gemacht.