Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Wie das Finanzgericht Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. 9 K 1816/18 st 370720) entschieden hat, müssen Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht hinzugerechnet werden. Begründung: Die angemieteten Messestellplätze weisen nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen auf. Für seinen Geschäftsbetrieb habe das betreffende Unternehmen nicht permanent Messestände vorhalten müssen. Gegen die nicht zugelassene Revision hat das unterlegene Finanzamt jedoch Beschwerde beim BFH eingelegt. Diese ist unter dem Az. III B 83/20 anhängig.