Sachentnahmen

Sachentnahmen Für alle nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Aus diesem Grund hat das BMF mit Schreiben vom 27.8.2020 (Az. IV A 4 – S 1547/19/10001 :001 st 360820) die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für 2020 entsprechend angepasst und neu bekanntgegeben.